Satzung der Wähler-Initiative-Niederkassel ("WIN")

Präambel

Die Wähler-Initiative-Niederkassel („WIN“) engagiert sich und ist offen für alle, die sich
– für die Verwirklichung und Erhaltung der Demokratie,
– für den Schutz der Umwelt und eine ökologisch nachhaltige Stadtentwicklung,
– für die sozialen Belange der Bürgerinnen und Bürger und
– für mehr direkte Bürgerbeteiligung
in unserer Stadt einsetzen wollen.
Die „WIN” ist keine Partei.
Wesentliche Grundlage ihrer Arbeit ist die Unterstützung und Entwicklung von Initiativen, das Aufgreifen von Anregungen der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt.
Die inhaltlichen Grundsätze hierfür finden ihren Ausdruck in einem kommunalen Programm und in Vorschlägen zu dessen Umsetzung.
Das Ziel der “WIN” ist die Verwirklichung einer echten Bürgerbeteiligung an den Entscheidungen unserer Stadt; angestrebt wird eine lösungsorientierte Kommunalpolitik, die
ökologischen und sozialen Grundsätzen entspricht.“


§1 Name, Sitz, Status

Die Wählerinitiative führt den Namen: Wähler-Initiative-Niederkassel („WIN“). Sie hat ihren Sitz in Niederkassel und wird in der Rechtsform eines Vereins geführt. Der Verein soll in das Vereinsregister in Siegburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“. Außerdem soll die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt Siegburg beantragt werden.

§2 Neutralität, Vereinszweck

2.1 Die “WIN” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung bei weltanschaulicher und
konfessioneller Neutralität sowie parteipolitischer Unabhängigkeit. Die “WIN” ist demokratisch verfasst und arbeitet auf der Grundlage der Verfassung des Landes Nordrhein-
Westfalen und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.2 Zweck der “WIN” ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme der Mitglieder der “WIN” an den Kommunalwahlen zum Rat der Stadt Niederkassel mit dem Ziel, Mandate in der kommunalen Vertretung zu erlangen.
2.3 Ein Zusammenschluss mit ebenfalls unabhängigen Wählerinitiativen oder vergleichbaren Organisationen in anderen Gemeinden und Städten des Rhein-Sieg-Kreises mit dem Ziel einer überörtlichen gemeinsamen Teilnahme an den Wahlen zum Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall bedarf es jedoch der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der “WIN” entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres, in dem die „WIN“ gegründet wurde.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied der “WIN” kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, die/der ihren/seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Niederkassel hat und mindestens 16 Jahre alt ist.
4.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der die ausdrückliche Erklärung enthalten muss, dass diese Satzung anerkannt wird.
4.3 Über die Aufnahme in die “WIN” entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4.4 Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder haben die Pflicht, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in und für die “WIN” für die Ziele und Zwecke der “WIN” einzusetzen. Jeder hat das Recht, sich am Gemeinwohl zu
orientieren und im Rahmen des Gesetzes nach seiner freien Überzeugung und seinem Gewissen zu entscheiden.
5.2 Die Funktions- und Mandatsträger sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
5.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der “WIN”, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der “WIN”. Der Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der “WIN” entstehen, richtet sich nach Richtlinien, die vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der “WIN” fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.4 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft in der “WIN” endet mit sofortiger Wirkung durch
6.1.1 durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
6.1.2 Wegzug aus der Stadt Niederkassel. Hat ein Mitglied eine Hauptwohnung und eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts, so gilt als Wegzug im Sinne dieser
Satzungsbestimmung die Aufgabe der Hauptwohnung in Niederkassel.
6.1.3 Tod
6.1.4 Ausschluss aus der “WIN Der Ausschluss aus der “WIN” ist nur möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der “WIN” verstoßen, die “WIN” geschädigt
oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlöschen die sich aus der Mitgliedschaft in der “WIN” ergebenden Rechte und Funktionen des Mitglieds. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Vorstandes bewirkt das Ruhen der Rechte und Funktionen.
6.1.5 Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mahnung als Beendigung der Mitgliedschaft. Auf diese Folge ist in der zweiten Mahnung hinzuweisen.

§7 Organe der Wählerinitiative

Organe der “WIN” sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

8.1 Der Vorstand der “WIN” besteht aus
– dem Vorsitzenden
– zwei stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Schriftführer und
– bis zu 5 Beisitzern.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der “WIN” gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
8.3 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes läuft bis zum 31. Dezember 2026.
8.4 Der Vorstand bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
8.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
8.6 Ein Vorstandsmitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Ziele und Zwecke von “WIN” oder aus einem anderen wichtigen Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Dem Vorstandsmitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Abwahl- Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die einfache Mehrheit der Mitglieder der “WIN” erforderlich.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der “WIN” zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er kann im Einzelfall eine in seine
Zuständigkeit fallende Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.
9.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
– Innere Organisation und Führung der laufenden Geschäfte der “WIN”,
– Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Beschlussfassung über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen,
– Erstellung des Jahresberichtes,
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (Ziff. 4.3 und 6.2),
– Unterrichtung der Mitgliederversammlung über wichtige Angelegenheiten.
9.3 Die Wahrnehmung der dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben durch die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt, den der Vorstand
beschließt. In diesem Geschäftsverteilungsplan ist auch die Vertretung der Funktionsträger im Verhinderungsfall zu regeln.
9.4 Nach außen wird die “WIN” durch den Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart vertreten. Die Wählerinitiative wird
rechtsverbindlich durch jeweils zwei gemeinsam der hier genannten Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

10.1 Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in
besonderen Fällen auch fernmündlich, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen vor der Sitzung.
10.2 Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. In diesem Fall ist innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrags eine Vorstandssitzung einzuberufen.
10.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines der beiden stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
10.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
10.5 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens Tag, Ort und Dauer, die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und Wahlen sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten muss. Verantwortlich ist der Schriftführer. Er und der Sitzungsleiter unterzeichnen die Niederschrift. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich nach Fertigstellung allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden. Nach Ablauf von vier Wochen seit Absendung der Niederschrift an die Vorstandsmitglieder gilt die Niederschrift als genehmigt, wenn nicht innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden, die an den Vorsitzenden zu richten sind. Über Einwendungen entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Einwendungen gegen die Niederschrift stehen dem Vollzug von Beschlüssen und der Wirksamkeit von Wahlen des Vorstandes nicht entgegen.
10.6 Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

§11 Mitgliederversammlung

11.1 An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen. Gäste können zugelassen werden.
11.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
11.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
11.3.1 Festlegung der Grundsätze für die politische Arbeit von “WIN” – z.B. Verabschiedung von Kommunalwahlprogrammen (Ziff. 14.1)
11.3.2 Wahl der Kandidaten für die Teilnahme an Kommunalwahlen (Ziff. 14.4)
11.3.3 Zustimmung zur Beteiligung an überörtlichen Wählerinitiativen (Ziff. 2.3)
11.3.4 Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme in die „WIN“ durch den Vorstand (Ziff. 4.4)
11.3.5 Überprüfung von Ausschließungsbeschlüssen des Vorstandes (Ziff. 6.3)
11.3.6 Wahl von Vorstandsmitgliedern (Ziff. 8.2 und 8.5)
11.3.7 Abberufung von Mitgliedern des Vorstands (Ziff. 8.6)
11.3.8 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
11.3.9 Entgegennahme des Kassenberichts
11.4.0 Entlastung des Vorstands
11.4.1 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
11.4.2 Wahl der Rechnungsprüfer (Ziff. 15.1)
11.4.3 Beschlussfassung über die Auflösung der “WIN” (Ziff. 16.1)
11.4.4 Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen des Vorstandes.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

12.1 Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Der
Termin für die ordentlichen Mitgliederversammlungen soll möglichst in der vorhergehenden Versammlung festgelegt werden.
12.2 Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse der “WIN” es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
12.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden der “WIN” unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich auf elektronischem (hilfsweise postalischem) Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
12.4 Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden, hat der
Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Aufnahme in die Tagesordnung vorzulegen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
12.5 Satzungsänderungen oder Anträge zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.
12.6 Soweit die “WIN” Mitglieder im Rat der Stadt Niederkassel hat, nehmen diese an den Mitgliederversammlungen teil. Sie sind verpflichtet, über ihre Arbeit im Stadtrat unter
Beachtung der für sie geltenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht umfassend zu berichten.

§13 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

13.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht der
Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Versammlung zu wählenden Wahlleiter zu übertragen.
13.2 Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Eine Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
13.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
13.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es zählen nur Ja- und Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
13.5 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer mehr Stimmen als der
Gegenkandidat erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13.6 Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
13.7 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Ziffer 10.5 Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend. Bei Satzungsänderungen ist der genaue und vollständige Wortlaut in die Niederschrift aufzunehmen. Über die Genehmigung der Niederschrift wird in
der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Eine nicht genehmigte Niederschrift steht dem Vollzug von Beschlüssen oder der Wirksamkeit von Wahlen der Mitgliederversammlung nicht entgegen.

§14 Programm und Kandidaturen

14.1 Das Kommunalwahlprogramm ist vom Vorstand zu beraten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
14.2 Die “WIN” stellt bei geplanter Teilnahme rechtzeitig vor jeder Kommunalwahl ihre Kandidaten auf.
14.3 Die Kandidaten und ihre Reihenfolge in den Wahlvorschlägen werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand ist verantwortlich
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für das Verfahren der Kandidatenaufstellung und die Einreichung der Wahlvorschläge bei den dafür vorgesehenen Stellen.

§15 Kassenprüfer

15.1 Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
15.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassengeschäfte des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres nach den Grundsätzen einer
kaufmännischen Buchführung stichprobenartig zu prüfen. Zu diesem Zweck sind den Kassenprüfern alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§16 Auflösung des Vereins

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit den Stimmen der Hälfte der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur dann möglich, wenn dieser Antrag auf der Tagesordnung stand, die mit der Einladung fristgerecht versandt wurde.
16.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3 Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des Vereinszwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den Hospizverein Niederkassel
e.V. zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Sonstiges

17.1 Alle in dieser Satzung enthaltenen Funktionsbezeichnungen werden im Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.
17.2 In den Fällen der Nummern 10.1, 10.5, 10.6, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 und 13.8 gilt als Schriftform auch die digitale Form, sofern der jeweilige Empfänger über die entsprechenden
technischen Voraussetzungen verfügt.

Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.04.2024
beschlossen.